Schwefeln
(Konservieren)

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Konsumentenschützer glauben, immer wieder mal gegen den Schwefelzusatz votieren
zu müssen. Aber ohne diese Substanz würden Weine nicht nur vorschnell altern,
sondern auch andere Mängel entwickeln. Kopfschmerzen? Für den menschlichen Körper ist er in kleinen Mengen unproblematisch. Nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen sind Kopfschmerzen nach Wein-Genuss nicht auf den Schwefelgehalt, sondern auf Histamin zurückzuführen. Durch die Fortschritte in der Kellerwirtschaft, unter anderem die Kühlung, genügt heute eine wesentlich geringere Dosis als vor Jahrzehnten. Sie ist im Weinrecht international begrenzt und differiert je nach Weinart. Herbe Rotweine haben die niedrigsten Grenzwerte; hier verlängert das Tannin zusätzlich die Haltbarkeit. Bei fruchtigen Weiss- und Rotweinen sowie Rosé darf es etwas mehr sein. Edelsüsse Weine (Beerenauslesen, Trockenbeerenauslesen, Sauternes, Vin Santo) können bis zu 400 mg/l als Gesamtmenge enthalten. Solche Weine sind regelrechte «Schwefelfresser». Fortschrittliche Winzer und Kellermeister kommen aber mit Werten aus, die deutlich unter den gesetzlichen Normen liegen. Masseinheiten für den Schwefel-Gehalt sind Ppm (parts per million) oder Milligramm per Liter (mg/l). In Amerika und Australien muss auf dem Flaschen-Etikett ausdrücklich der Hinweis angebracht sein, dass Schwefel im Wein enthalten ist. In Europa gibt es strenge EU-Richtlinien für den im Wein zulässigen Gesamt-Gehalt. Die Wirkung
des Schwefelns war schon 800 v. Chr. den Griechen
bekannt und wird sowohl von Homer (8. Jhdt v. Chr.), als auch von Cato dem Älteren (234-149 v. Chr.)
und Plinius dem Älteren (23-79 n. Chr.) erwähnt. Bis in das 17. Jahrhundert
wurde Schwefeln als "Arkanum" gehandelt, eine wenigen Eingeweihten
bekannte Geheim-Wissenschaft, die nicht allgemein zugänglich war. Im 15.
Jahrhundert wurde der Zusatz zum Wein (wegen Überschwefelung) mehrfach verboten
und später bestraft. Wichtig war die Erlaubnis von Kaiser Maximilian I.
(1459-1519), den Wein wieder schwefeln zu dürfen. Der Erlass wurde im Jahre 1487
verkündet und weitere Details 1497 gesetzlich festgelegt. Für ein Fuder Wein
bzw. Most (1.000 bis 1.500 l) durften 16,2 g (1 Loth) Schwefel verwendet werden.
Es wurden Hobelspäne mit einer Mischung aus pulverisiertem Schwefel, Kräutern
und Weihrauch getränkt und das Ganze im leeren Weinfass (kurz vor dem Abfüllen
des Weines) verbrannt.
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